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Home » Informationen » Der österreichische Unternehmer in Italien » 2. Kaufvertrag
2. Kaufvertrag
2.1. Anwendbares Recht

Wenn Käufer und Verkäufer den Rechtsordnungen verschiedener Staaten angehören, ergibt sich bei rechtlicher Beurteilung des Kaufvertrages immer die Frage, welchem nationalen Recht der Vertrag zu unterstellen ist. Die Rechtsstellung des Verkäufers, um vom Blickwinkel des österreichischen Exporteurs auszugehen, wird demnach durchaus eine verschiedene sein, je nachdem, ob auf den Kaufvertrag italienisches oder österreichisches Recht anwendbar ist. Durch die Wahl des anwendbaren Rechtes kann sich ein versierter und gut beratener Exporteur daher entscheidende Vorteile verschaffen:

2.2. Rechtswahl der Parteien

Beide Rechtsordnungen gehen grundsätzlich davon aus, dass es den Vertragsparteien freisteht, das auf ihren Kaufvertrag anwendbare Recht selbst einvernehmlich zu bestimmen.

Diese ausdrückliche Rechtswahl im Vertragstext ist die wünschenswerteste Lösung, da sie klare Verhältnisse schafft und kann daher jedem Exporteur nur empfohlen werden. Leider ist sie aber auch die seltenste, da aus kaufmännischen Gründen, aber vielfach auch bloß aus Nachlässigkeit, ein Hinweis auf das anwendbare Recht im Vertragstext unterbleibt.

2.3. Internationales Privatrecht

Mangels ausdrücklicher Rechtswahl der Vertragsparteien muss die Frage nach dem anwendbaren Recht anhand der Bestimmungen des internationalen Privatrechts beurteilt werden.

Seit 17.12.2009 gilt in den Mitgliedstaaten statt dem Europäischen Schuldvertragsübereinkommen die EG-Verordnung Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“). Sie regelt, welches Recht auf grenzüberschreitende Schuldverhältnisse anzuwenden ist. Die Verordnung ist ab dem genannten Zeitpunkt in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme Dänemarks rechtsverbindlich.

Grundsätzlich bleibt das Prinzip, dass die Parteien das auf grenzüberschreitende Schuldverhältnisse anwendbare Recht selbst wählen können, unangetastet. Durchbrochen wird das Prinzip der freien Rechtswahl jedoch, wenn an dem Schuldverhältnis „schwächere" Vertragsparteien – z.B. Verbraucher oder Arbeitnehmer - beteiligt sind. In diesen Konstellationen kann von den für Konsumenten bzw. Arbeitnehmer günstigeren Vorschriften nicht abgewichen werden - sie kommen daher trotz anderslautender Rechtswahl zur Anwendung.

Haben die Parteien keine Rechtswahl getroffen, unterliegt das Schuldverhältnis dem Recht des Staates, in welchem die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur näheren Ausgestaltung des Prinzips der charakteristischen Leistung normiert die Verordnung das mangels Rechtswahl anzuwendende Recht für die wichtigsten Vertragstypen (beispielsweise Kauf- und Dienstleistungsverträge).

Im Falle des Kaufvertrages wird daher immer die Rechtsordnung am Sitz bzw. Wohnsitz des Verkäufers auf das Vertragsverhältnis anwendbar sein.

Im außervertraglichen Rechtsbereich gilt in den Mitgliedstaaten der EU seit 11.01.2009 die EG-Verordnung Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“). Mit dieser gemeinschaftsrechtlichen Verordnung bestehen nun erstmals auch im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse einheitliche Vorschriften für den Kollisionsfall.

2.4. Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommen

Da sowohl Italien als auch Österreich das Wiener Kaufrechtsübereinkommen ratifiziert haben, sind auf alle nach dem 01.01.1989 zwischen Vertragsparteien aus Österreich und Italien abgeschlossenen Kaufverträge die Bestimmungen dieser UN-Konvention anzuwenden - und zwar unabhängig davon, ob die Bestimmungen des internationalen Privatrechtes auf österreichisches oder italienisches Recht verweisen.

Ein näheres Eingehen auf die Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens würde den Rahmen dieser Zusammenfassung der häufigsten Rechtsfragen des österreichisch-italienischen Handelsverkehrs sprengen. Dennoch kann jedem Exporteur nur empfohlen werden, sich im Detail mit diesen Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens vertraut zu machen.

Trotz des Verweises auf das UN-Kaufrechtsübereinkommen durch die Gesetze über das internationalen Privatrecht beider Staaten, ist die Feststellung des anwendbaren Rechtes nach den internationalen Privatrechtsgesetzen dennoch von Bedeutung, da einzelne für den Kaufvertrag sehr wesentliche Rechtsfragen nicht von der UN-Konvention erfasst sind.

Dies betrifft insbesondere Fragen der Rechts- und Handlungsfähigkeit eines Vertragspartners zum Vertragsabschluß sowie z. B. auch die bedeutsame Frage der Verjährung der Kaufpreisforderung.

In diesem Zusammenhang sei auf den doch sehr wesentlichen Umstand verwiesen, dass nach österreichischem Recht Kaufpreisforderungen grundsätzlich nach 3 Jahren, nach italienischem Recht aber erst (gegenüber Kaufleuten) nach 10 Jahren verjähren (gegenüber Konsumenten bereits nach 1 Jahr). Nach italienischem Recht unterbricht die schriftliche Mahnung (empfehlenswert eingeschrieben mit Rückschein) überdies den Lauf der Verjährungsfrist, währenddessen nach österreichischem Recht hiezu die Klagseinbringung erforderlich ist.

2.5. Eigentumsvorbehalt

Die Frage, wer Eigentümer einer Sache ist, ist keine Frage des Vertragsrechts, sondern des Sachenrechts. Nach welchem nationalen Sachenrecht nun die Eigentumsfrage zu beurteilen ist, kann daher nicht durch Rechtswahl von den Vertragsparteien bestimmt werden und ist auch nicht nach den oben erwähnten Bestimmungen des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens bzw. nunmehr nach den Bestimmungen der „Rom-I-Verordnung“ festzustellen.

Vielmehr kommt es darauf an, wo sich die Sache befindet. Solange sich die verkaufte Ware noch in Österreich befindet, ist daher nach österreichischem Sachenrecht zu beurteilen, wer Eigentümer der verkauften Ware ist. Umgekehrt ist allein italienisches Sachenrecht entscheidend, solange die Waren sich in Italien befinden. Ist sodann in einem der beiden Länder das Eigentum übergegangen kommt es bei späteren grenzüberschreitenden Transporten aber nicht mehr zu einer Rückübertragung bzw. Änderung der Eigentumsverhältnisse. Am Beispiel des Eigentumserwerbes bei einem Verkauf eines österreichischen Unternehmers an einen italienischen Unternehmer kann man die Unterschiede zwischen dem italienischen und dem österreichischen Recht sehr gut aufzeigen: In Italien ist für den Eigentumsübergang nur der Abschluss eines (schriftlichen oder mündlichen) Kaufvertrages notwendig, in Österreich zusätzlich auch die Übergabe der Sache an den Käufer. Solange sich die Ware in Österreich befindet, ist der Käufer daher noch nicht Eigentümer, sobald die Ware aber die Grenze überschreitet, wird der Käufer zum Eigentümer, auch wenn die nach österreichischen Recht erforderliche Übergabe noch nicht erfolgt ist. Eine besondere Rolle spielt dies im Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Unternehmen des Käufers, während die Ware sich noch auf dem Transport zum Käufer befindet.

Für den österreichischen Rechtsbereich ist der Eigentumsvorbehalt eines der wichtigsten Sicherungsmittel des Verkäufers. Da die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes jedoch in Italien weit strengeren Formvorschriften unterliegt, ergibt sich eine sehr unterschiedliche Behandlung dieses Rechtsinstituts in den beiden Rechtsordnungen.

Nach italienischem Recht muss der Eigentumsvorbehalt spätestens bei Abschluss des Vertrages und nicht - wie in Österreich - bloß vor Übergabe der Ware vereinbart werden. Dies deshalb, weil das Eigentum in Italien, wie erwähnt, grundsätzlich bereits mit Vertragsabschluß und nicht erst mit Übergabe der Sache auf den Käufer übergeht.

Festzuhalten ist darüber hinaus, dass das italienische Recht keinen so genannten „verlängerten Eigentumsvorbehalt“ kennt, durch den das Eigentumsrecht des Verkäufers sogar die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer überdauert. Nach italienischem Recht kann der Verkäufer daher im Fall der Verarbeitung das vorbehaltene Eigentum verlieren.

Grundsätzlich ist auch nach italienischem Recht die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts durch einfache schriftliche Vereinbarung möglich. Diese wirkt jedoch nur zwischen den Vertragsteilen, also zwischen Verkäufer und Käufer und ist gegenüber Dritten - daher auch gegenüber dem Masseverwalter des Käufers im Falle des Konkurses - wirkungslos. Eine Wirkung des Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritten kann nur dann erreicht werden, wenn die Klausel in einer Urkunde vereinbart wird, die mit einem so genannten “sicherem Datum” versehen ist. Die Urkunde muss daher in der Regel notariell oder gerichtlich beglaubigt unterfertigt werden.

Bei Maschinen wird darüber hinaus noch die Eintragung in ein Register und die Anbringung eines gut sichtbaren Schildes an der Maschine mit der Angabe des Eigentümers gefordert. Österreichische Exporteure müssen daher zur Kenntnis nehmen, dass der ihnen vertraute Eigentumsvorbehalt in Italien an weit strengere Bedingungen geknüpft ist, die ein Ausländer in der Regel nur schwer erfüllen kann. Insbesondere ist daran festzuhalten, dass eine Eigentumsvorbehaltsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gar auf Rechnungsformularen keinesfalls Wirkungen im Falle eines Konkurses haben kann.

2.6. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nach Artikel 1341 des italienischen Zivilgesetzbuches müssen alle Vorschriften in allgemeinen Bedingungen, die Haftungsbeschränkungen, Möglichkeiten des Rücktritts oder der Aussetzung der Vertragserfüllung, Beschränkungen der Erhebung von Einwendungen, Schiedsgerichtsklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen betreffen, spezifisch akzeptiert werden, also vom anderen Vertragspartner ausdrücklich schriftlich angenommen werden.

Es ist daher in italienischen Vertragsdokumenten üblich, dass nach Unterfertigung durch die Vertragsparteien in einem gesonderten Absatz nochmals jene Absätze der allgemeinen Geschäftsbedingungen besonders hervorgehoben werden, die die oben genannten Beschränkungen enthalten und es wird dieser gesonderte Absatz von den Vertragsparteien nochmals ausdrücklich zum Zeichen ihrer Kenntnisnahme und ihres Einverständnisses unterfertigt.

Es genügt daher keinesfalls der in Österreich übliche Hinweis auf die auf der Rückseite von Anboten und Auftragsbestätigungen abgedruckten Geschäftsbedingungen, vielmehr muss der Vertragspartner mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigen, dass er Klauseln des oben dargestellten Inhalts zur Kenntnis genommen hat.

Je nach der getroffenen Rechtswahl bzw. nach dem - gemäß den Bestimmungen des internationalen Privatrechts festgestellten - anwendbaren Recht sind daher diese einschränkenden Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen im Lichte des italienischen Rechtes zu beachten.

2.7. Eintreibung der Kaufpreisforderung

Die Gerüchte über die lange Prozessdauer in Italien sind keineswegs übertrieben. Es muss daher einem österreichischen Exporteur dringend empfohlen werden, abgesehen von den weiter unten behandelten Sonderfällen, durch entsprechende Vertragsgestaltung sicherzustellen, dass ihm zumindest die Möglichkeit der Anrufung österreichischer Gerichte zur Eintreibung seiner Kaufpreisforderung offen bleibt.

Ein österreichischer Exporteur kann seit 01.03.2002 seine Kaufpreisforderung nur unter den Voraussetzungen der EG-Verordnung Nr. 44/2001 (auch „Brüssel-I-Verordnung“ oder „EuGVVO“, die das so genannte “Brüsseler Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen“ ersetzt hat), gegen einen italienischen Käufer vor österreichischen Gerichten geltend machen.

Nach den Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 44/2001 werden durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die Gerichte des vereinbarten Staates nur dann ausschließlich für den Rechtsstreit zuständig, wenn dies die Parteien in der Vereinbarung ausdrücklich festgelegt haben.

Die Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, oder in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten, geschlossen werden.

Unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des materiellen österreichischen Rechts auf den Kaufvertrag kann daher die in allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Gerichtsstandsvereinbarung durchaus ausreichend sein.

Im Bereich des E-Commerce wird das Erfordernis der Schriftlichkeit nur im Falle der elektronischen Signatur erfüllt (Art. 5 der Signaturrichtlinie 1999/93/EG, § 4 Abs. 1 SigG).

Zur Zuständigkeit österreichischer Gerichte kommt der österreichische Exporteur auch, wenn er hinsichtlich der Kaufpreiszahlungsverpflichtung des Käufers ausdrücklich einen österreichischen Erfüllungsort vereinbart.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei ausdrücklicher Vereinbarung des österreichischen Rechts und der Zuständigkeit österreichischer Gerichte für Rechtsstreitigkeiten aus dem Kaufvertrag, die EG-Verordnung Nr. 44/2001 die Vollstreckung einer von einem österreichischen Gericht ergangenen Entscheidung in Italien sicherstellt.

Durch die EU-Verordnung Nr. 805/2004, die seit 21.10.2005 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - mit Ausnahme Dänemarks - gilt, ist ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen eingeführt worden. Damit wird für Entscheidungen über „unbestrittene“ Geldforderungen, also insbesondere für Versäumungsurteile, erstmals eine Vollstreckung ausländischer Exekutionstitel in Österreich ohne Vollstreckbarerklärung ermöglicht (und umgekehrt). Das Gericht des Vollstreckungsstaates ist künftig nicht mehr berechtigt, die Vollstreckungsfähigkeit des Titels und (verfahrensrechtliche) Mängel bei seinem Zustandekommen (wie etwa ordnungsgemäße Zustellung) zu kontrollieren Der Gläubiger kann sich dann in dem Staat, in dem vollstreckt werden soll, direkt an das zuständige Vollstreckungsorgan wenden.

Seit 12.12.2008 gilt in den Mitgliedstaaten der EU - mit Ausnahme Dänemarks - die EU-Verordnung Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens. Das Europäische Mahnverfahren ist unabhängig von einer betraglichen Höchstgrenze. Das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls angerufene Gericht prüft, ob die gesetzlichen Formalvoraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint. Gegen den Europäischen Zahlungsbefehl kann beim angerufenen Gericht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls Einspruch erhoben werden. Im Fall eines solchen Einspruchs beginnt sodann das ordentliche Zivilverfahren gemäß den Regeln des jeweiligen Mitgliedstaates. Ergeht jedoch kein Einspruch wird der Zahlungsbefehl unverzüglich für vollstreckbar erklärt, die Forderung kann dann sofort im Wege des Vollstreckungsverfahren betrieben werden – was im Vergleich zum bisherigen Verfahren den zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwand stark reduziert..

Beide Verordnungen lassen aber die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel im Vollstreckungsstaat gemäß EG-Verordnung Nr. 44/2001 unberührt.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch das bilaterale Vollstreckungsabkommen zwischen Österreich und Italien weiterhin seine Bedeutung in jenen Rechtsbereichen haben wird, die von der EG-Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind.

Darüber hinaus gibt es gewisse Sonderfälle, in denen es für den österreichischen Exporteur durchaus empfehlenswert sein kann, seine Kaufpreisforderung in Italien einzutreiben.

So ist in Italien das Mahnverfahren - im Gegensatz zu Österreich - unabhängig von einer Höchstgrenze der geltend gemachten Forderung anwendbar. Wenn daher der österreichische Exporteur über die Rechnung und den schriftlichen Nachweis, dass der Käufer die Ware empfangen hat, verfügt, kann die Wirkung eines durch ein italienisches Gericht erlassenen Zahlungsbefehls und die, im Falle eines nicht sorgfältig begründeten Einspruches des Schuldners, daraufhin gewährte sofortige Exekution durchaus Erfolg versprechender sein als ein österreichisches Gerichtsverfahren mit anschließender Vollstreckung in Italien.

2.8. Produkthaftung

Seit 1988 besteht auch in Italien die vom Verschulden unabhängige Schadenersatzpflicht des Produzenten fehlerhafter Produkte. Da die entsprechenden italienischen Bestimmungen ebenfalls auf die EU-Richtlinie 85/374 zurückgehen, sind die Unterschiede zur österreichischen Rechtslage geringfügig.

Erwähnt sei, dass Sachschäden nur über einem Betrag von Euro 387,34 (früher Lit. 750.000) zu ersetzen sind und dass das Gesetz keine Haftungshöchstgrenze vorsieht.

2.9. Konsumentenschutzrecht

Der sogenannte „Konsumkodex“ wurde mittels Gesetzesdekret vom 6. September 2005, n. 206 in die italienische Rechtsordnung eingeführt und stellt eine Sammlung der wesentlichen Bestimmungen über das Konsumentenschutzrecht dar.

Der Schutz der Konsumenten hat in den letzten Jahren auch wegen der verschiedenen Initiativen der Europäischen Union eine starke Entwicklung und Veränderung erfahren, was schließlich zu einer Zersplitterung der verschiedenen geltenden Normen geführt hat. Dieser Kodex ist nun eine geordnete Sammlung aller Regelungen, die den Konsumentenschutz betreffen.

Im Konsumkodex werden die verschiedene Konsumentenrechte aufgelistet: Es sind vor allem Bestimmungen über die Pflicht zur objektiven Information der Konsumenten, über die Rechtmäßigkeit von Verträgen, welche außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten und im Fernabsatz sowie im auch elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen werden, Bestimmungen über Konsumentenschutzvereine und Bestimmungen über den Zugang zum Rechtschutz.

© Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwaelte 2010


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