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7. Gewerblicher Rechtschutz
Das gewerbliche Eigentum stellt ein Bündel an Rechten dar, welches demjenigen zusteht, der durch Kreativität und Erfindungsgeist etwas Neues und Nützliches für die Allgemeinheit erschaffen hat.

Die italienische Rechtsordnung hat vor ein paar Jahren diese Materie neu organisiert, in dem alle bis dahin in Kraft getretenen Gesetze in einen einheitlichen Kodex integriert worden sind („Codice della Proprietà Industriale“ – D. Lgs. 30/2005).

7.1. Marken

Unter diesem Begriff versteht man alle Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen und die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken stellen die wichtigsten Identitätszeichen eines Unternehmens dar. Mehrere Gesetze wurden an das nationale Markenrecht angepasst – zum Beispiel das D.Lgs. 480/1992 Dekret, welches die EU Richtlinie 89/104 umsetzt oder auch D.Lgs. 198/1996; D. Lgs. 447/1999, welche den Beitritt Italiens zu Internationalen Abkommen ermöglichen.

Der Schutz des Markenrechts entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister. Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach der Eintragung. Diese kann jedoch durch rechtzeitige Zahlung der Erneuerungsgebühr stets um weitere zehn Jahre verlängert werden.

Um eine Marke registrieren zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich erstens um Zeichen handeln, die eine gewisse Unterscheidungskraft besitzen. Zur selben Zeit müssen sich diese auch von allen anderen Marken unterscheiden, welche bereits im Verkehr sind und sie dürfen nicht rechtswidrig und irreführend sein. Die Registrierung erfolgt durch das „Ufficio Italiano Brevetti e Marchi“. Anträge können jedoch auch bei jeder Handelskammer eingereicht werden. Die Registrierung kann nur für bestimmte Waren und Dienstleistungskategorien erfolgen, die im Antrag exakt zu bezeichnen sind.

Die Markenregistrierung gewährt ein sogenanntes Ausschließungsrecht. Der Inhaber kann durch Einbringung einer Unterlassungsklage jedem anderen die Benutzung einer ähnlichen Marke untersagen. Die italienische Rechtsordnung sieht zudem auch strafrechtliche Sanktionen vor, wie z.B. im Falle der Fälschung einer Marke.

Wird die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 2 Jahren nach ihrer Eintragung nicht ernsthaft benutzt und liegen keine berechtigten Gründe für ihre Nichtbenutzung vor, so kann sie für verfallen erklärt werden. Das kann auf Antrag einer anderen Partei zur Registrierung derselben Marke auf einen neuen Eigentümer, nämlich den Antragsteller, führen. Der Eigentümer kann die Marke selbst benützen oder die Befugnis zur Benützung an Dritte mittels Lizenzvertrag einräumen. Wenn die Registrierung für verschiedene Kategorien von Waren oder Dienstleistungen erfolgt ist, kann man auch eine Lizenz ausstellen, welche nur einen Teil der Waren oder Dienstleistungen zur Nutzung durch den Lizenzinhaber freigibt. In einen solchen Fall spaltet sich die Inhaberschaft der Marke.

Die EG-Verordnung n. 40/94 hat zur Einführung der sogenannten „Gemeinschaftsmarke“ geführt, welche es den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Unternehmen ermöglicht, ihre Waren und Dienstleistungen ohne Rücksicht auf innergemeinschaftliche Grenzen gleichzeitig in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union schützen zu lassen. Für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ist gem. Art. 25 Abs. 1 GMVO das HABM („Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt“) zuständig, wobei die Anmeldung auch jeweils über die verschiedenen nationalen Patent- und Markenämter eingereicht werden kann. Die Registrierung erfolgt auf Grund eines einheitlichen, vom HABM zentral verwalteten Eintragungsverfahrens.

Eine Gemeinschaftsmarke kann auch die Basis für die Ausdehnung des Schutzes auf andere Länder bilden Eine Ausdehnung des Schutzes einer nationalen Marke auf einzelne andere Länder ist ebenso möglich.

7.2. Patente

Italien ist der „Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums“ von 1883 beigetreten, welche inzwischen mehrfach - zuletzt durch die Stockholmer Fassung von 1967 - novelliert worden ist.

Das Pariser Abkommen hat, neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz, die sogenannte „Unionspriorität“ geschaffen. Durch die Registrierung eines Patents im Heimatstaat wird eine Priorität durch den Altersrang gewährt, welche man im Falle einer weiteren Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat behält. Dieses Recht ist aber zeitlich eingeschränkt: Die Priorität kann nur innerhalb von zwölf Monaten nach der ursprünglichen Registrierung in Anspruch genommen werden.

Italien ist darüber hinaus dem „Europäischen Patentübereinkommen“ von 1973 beigetreten, wonach für die Erteilung von Patenten ein einheitliches Verfahren vor dem Europäischen Patentamt in München vorgesehen ist. Dieses Verfahren sieht eine ex ante Prüfung vor, um festzustellen, ob die nötigen Bedingungen zur Eintragung erfüllt sind. Das Europäische Patent stellt ein Bündel von nationalen Patenten dar. Die Verteidigung und die Durchsetzung der Schutzrechte bleiben den einzelnen Staaten überlassen.

Auf Ebene der Europäischen Union wurde ein Gemeinschaftspatentübereinkommen beschlossen, welches ein einheitliches materielles Schutzrecht schaffen sollte, aber aufgrund des von verschiedenen Ländern gezeigten Widerstandes nie in Kraft getreten ist.

Um in Italien einen Antrag auf die Registrierung eines Patentes einzubringen, muss die Erfindung bestimmte Bedingungen erfüllen, die vom „Codice delle Proprietà Industriale“ aufgelistet werden: Die Erfindung darf nicht dem schon vorhandenen Stand der Technik entsprechen, sie muss das Ergebnis von erfinderischer Tätigkeit sein und industriell anwendbar sein. Der Stand der Technik besteht aus allem, was bis unmittelbar vor dem Antrag auf Registrierung eines Patentes veröffentlicht worden ist.

Nachdem die Registrierung erfolgt ist, kann der Inhaber jedem verbieten, den Gegenstand des Patentes zu reproduzieren, zu verkaufen, zu importieren, zu exportieren und überhaupt zu benützen.

Patente bieten einen Rechtschutz von 20 Jahren. Die Möglichkeit einer Erneuerung oder Verlängerung besteht nicht. Wenn daher die Frist abgelaufen ist, wird die Erfindung der Allgemeinheit zugänglich. Nur für Arzneimittel ist es möglich, einen Antrag auf ein ergänzendes Schutzzertifikat zu stellen.

Auch in der italienischen Rechtsordnung unterliegt das gewerbliche Eigentum dem sogenannten Erschöpfungsprinzip: In dem Moment, in dem die Waren auf den Markt kommen, erlöschen alle exklusiven Befugnisse, die dank der Registrierung entstanden sind.

Der jeweilige Eigentümer des Patentes kann sich jedoch entscheiden, ob er entweder direkt selbst die Erfindung industriell nützen oder mittels eines Lizenz- oder „Know–How“-Vertrages, einer anderen Partei die nötige Befugnis dafür einräumen möchte.

Durch eine Lizenz räumt nun der Berechtigte seinem Vertragspartner entgeltlich das Recht ein:

a) Das ihm durch staatlichen Akt übertragene Schutzmonopol (Patent) oder

b) das nicht allgemein zugängliche und daher geheime, jedoch nicht patentgeschützte technische oder betriebswissenschaftliche Wissen

zur Herstellung und zum Vertrieb eines bestimmten Produktes zu nutzen.

Während beim Patentlizenzvertrag der Vertragsgegenstand das registrierte Patent ist, muss beim „Know-How“-Lizenzvertrag auf die genaue Definition des „Know-Hows“ geachtet werden, da nur dann Rechtsverletzungen zweifelsfrei festgestellt werden können.

Rechtsgrundlage der Lizenzgewährung ist daher ein Vertrag zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer, in dem die wechselseitigen Rechte und Pflichten definiert sind.

Neben der Definition des Vertragsgegenstandes sind eine Reihe von vertraglichen Vorkehrungen (territoriales und persönliches Vertragsgebiet, Unterlizenzen, Gebührenregelungen, Geheimhaltungspflichten, Gewährleistung, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Schiedsklauseln usw.) sorgfältig zu vereinbaren.

Der Kodex des gewerblichen Eigentums sieht ausdrücklich vor, dass das Patent unbedingt in Anwendung bleiben muss, um erhalten zu bleiben. Wenn seit der Registrierung drei Jahre vergangen sind, ohne dass eine solche Anwendung stattgefunden hat, kann die Nutzung des Patentes an jede Person, die daran Interesse haben könnte, durch eine Zwangslizenz übertragen werden.

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen bezeichnet, welche neu sind, aus einem erfinderischen Schritt entstehen und gewerblich nutzbar sind. Für das Kriterium der Neuheit genügt eine erkennbare Verschiedenheit von allen bisher bekannten Geräten oder Gegenständen. Der Gebrauchsmusterschutz setzt weniger voraus als der Erfindungspatentschutz.

Gemäß dem Kodex des gewerblichen Eigentums kann man gleichzeitig Antrag auf Erteilung eines Patents für eine Erfindung sowie auch für ein Gebrauchsmuster stellen. Wenn die Registrierung als Erfindung nicht möglich ist, kann sie als Gebrauchsmuster erfolgen. Die gesetzliche Schutzdauer beträgt 10 Jahre.

7.3. Industrial Design (Muster)

Das äußere Erscheinungsbild eines Produkts – oder Teile davon - können als Zeichnung oder Muster registriert werden und somit unter rechtlichem Schutz stehen. Schutzgegenstand sind in diesem Fall die äußeren Linien, Farben, Formen oder die Struktur eines Produkts.

Die Registrierung erfolgt unter zwei Voraussetzungen: Es muss sich um eine Neuheit handeln und es muss ein individueller Charakter des Musters oder der Zeichnung gegeben sein. Der individuelle Charakter ergibt sich aus dem im informierten Benützer erweckten, allgemeinen Eindruck, während die Neuheit einfach in der Nicht-Veröffentlichung eines identischen Musters oder einer identischen Zeichnung vor dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Registrierung gestellt wird, besteht.

Die erfolgreiche Registrierung bietet einen exklusiven Schutz für eine Dauer von 5 Jahren. Es ist danach möglich, diesen Schutz für weitere 5 Jahre zu erneuen. Das Gesetz sieht aber eine maximale Schutzdauer von insgesamt 25 Jahren vor.

Falls die Zeichnungen oder Muster einen besonderen Level an Kreativität haben, ist es möglich, diese auch mittels Urheberrecht zu schützen. Diese Möglichkeit besteht vor allem dank der Europäischen Union, die durch bestimmte Richtlinien zur Reform der italienischen Regelung geführt (Regio Decreto n. 1411/1940) und so den Schutz von Zeichnungen und Mustern im Sinne des Urheberrechtgesetzes, der bis dahin ausgeschlossen war, ermöglicht hat. Art. 2, abs. 2, n. 10 des Gesetzes n. 633/1941 („Legge sul Diritto d’Autore“- Urheberrechtsgesetz) zählt zu den Werken, die im gesetzlichen Sinn Schutz genießen können, explizit auch jene Werke des „Industrial Design“, die einen besondern kreativen und künstlerischen Wert haben.

7.4. Urheberrecht

In Italien wird das Urheberrecht prinzipiell durch das Gesetz n. 633/1941 geregelt. Urheberrechtschutz genießen demnach Werke, denen die Eigenschaft der Kreativität und der Originalität zugeschrieben werden können. Die Werke werden beispielhaft vom Gesetz aufgelistet. Das Urheberrecht gewährt dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet werden darf. Dieses Recht erstreckt sich insbesondere auf Wiedergaben, Übersetzungen, Bearbeitungen, Verbreitungen, Verkauf, Darstellungen und Aufführungen, Ausstrahlungen und Übertragungen seines Werkes. Der Art. 70 des Urheberrechtsgesetzes gewährt aber ausdrücklich die Möglichkeit, Kunstwerke zu zitieren, zusammenzufassen oder wiederherzustellen, wenn dies zu Unterrichts- oder Kritikzwecken erfolgt.

Das Urheberrecht besteht aus einer Reihe von exklusiven Vermögens- und Persönlichkeitsrechten. Der Urheber kann sich entscheiden, ob er die Vermögensrechte an andere übergeben möchte (Lizenzen, Übernahme usw.) und so wirtschaftlichen Nutzen aus seinem Werk ziehen will.

Die Vermögensrechte bestehen bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Nach Ablauf dieser Frist wird das Kunstwerk der Allgemeinheit zugänglich, wobei sich der Urheber auch für die Heimlichkeit seines Werks entscheiden könnte.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte dagegen sind nicht übertragbar und auch nicht zeitlich beschränkt. Diese Rechte bleiben auch im Falle der Übertragung der Vermögensrechte aufrecht.

Die Schöpfung eines Kunstwerks sollte an sich ausreichen, um rechtlichen Schutz zu genießen. Dennoch bietet die sogenannte SIAE („Societá Italiana Artisti ed Editori“), deren primäres Ziel die Verwertung und Vermittlung der Urheberrechte ist, die Möglichkeit einer Registrierung, die dazu dienen soll, ein sicheres Datum der Schöpfung festzuhalten.

Fälschungen von Kunstwerken können strafrechtlich und verwaltungsrechtlich verfolgt werden.

Die EG–Verordnung 2001/84 hat ein unveräußerliches Folgerecht des Urhebers eines Originalskunstwerkes der bildenden Künste in die Europäische Rechtsordnung eingeführt und einheitlich geregelt. Dieses Recht ermöglicht es Künstlern oder ihren Erben, am Weiterverkauf ihrer Kunstwerke prozentual beteiligt zu werden. Es erstreckt sich auf jene Verkäufe von Originalkunstwerken, die nach der ersten Veräußerung durch den Urheber sowie unter Beteiligung eines Vertreters des Kunstmarktes (z.B. durch Auktionshäuser, Galerien oder Kunsthändler) erfolgen. Der SIAE wurde die Aufgabe eingeräumt, die Beteiligungen der Künstler zu verwalten.

Aus dem Urheberrecht lassen sich die sogenannten verwandten Schutzrechte ableiten und unterscheiden. Diese Rechte werden den Produzenten von audiovisuellen Werken sowie auch den ausübenden Künstlern zuerkannt. Auch in diesem Fall handelt es sich um exklusive Vermögensrechte, für die man ebenso eine angemessene Gebühr zahlen muss, falls man das Kunstwerk in der Öffentlichkeit benutzen will.

Italien ist dem „Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst“ seit der ersten Fassung 1887 beigetreten. Dieser völkerrechtliche Vertrag begründet zum ersten Mal die Anerkennung des Urheberrechts zwischen souveränen Nationen und wird seit 1967 von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet.

© Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwaelte 2010


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