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Home » Informationen » Der österreichische Unternehmer in Italien » 4. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft
4. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft
4.1. Allgemeines

Aufgrund allgemeiner Überlegungen zur Beschränkung der eigenen Haftung ist auch in Italien für direkte Investitionen die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, also einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft, empfehlenswert.

Am 1.1.2004 ist eine tief greifende Reform des italienischen Gesellschaftsrechts für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Kraft getreten. Sie hat vor allem eine Vereinfachung des Gesellschaftsrechts und die Schaffung flexibler und elastischer Gesellschaftsstrukturen zum Ziel.

In Italien registrierte Kapitalgesellschaften können ohne irgendwelche Rechtsnachteile zu 100% in ausländischem Besitz stehen. Auch der Erwerb von Liegenschaften durch die Gesellschaft ist uneingeschränkt möglich. Selbst die Geschäftsführung kann ausschließlich durch ausländische Staatsbürger erfolgen, wobei aus praktischen Gründen die regelmäßige Anwesenheit des mit der ordentlichen Geschäftsführung betrauten Vertretungsorgans empfehlenswert ist.

4.2. Gesellschaftskapital

Das Mindestkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt in Italien Euro 10.000,--, wobei aus Imagegründen die Gründung einer Gesellschaft mit zumindest Euro 25.000,-- empfehlenswert ist.

Das Mindestgrundkapital zur Gründung einer Aktiengesellschaft beträgt seit Inkrafttreten der Novelle Euro 120.000,--.

Vor Unterfertigung der Gründungsurkunden müssen bei Bargründungen 25% des Gründungskapitals einbezahlt werden, die der Gesellschaft nach Abschluss des Gründungsvorgangs zur Verfügung stehen.

Zu beachten ist, dass in Italien zwar die Einmanngesellschaft zulässig ist, sie jedoch unter Umständen die unbeschränkte Haftung des alleinigen Gesellschafters begründet. Mit der Gesellschaftsrechtsreform ist zwar die heimtückische Regelung, dass der Alleingesellschafter im Falle der Insolvenz der Gesellschaft für sämtliche Schulden der Gesellschaft haftet, wenn er eine juristische Person ist oder wenn er Alleingesellschafter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, gefallen, Voraussetzung für den Haftungsausschluss ist jedoch immer die Volleinzahlung des Gesellschaftskapitals.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zur Rechtslage in Österreich besteht darin, dass in Italien nur Namensaktien zugelassen sind.

4.3. Gesellschafterversammlung

Eine ordentliche Hauptversammlung muss mindestens einmal jährlich, und zwar grundsätzlich innerhalb von 120 Tagen, spätestens jedoch innerhalb von 180 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres abgehalten werden. In die Zuständigkeit der ordentlichen Hauptversammlung fallen unter anderem die Genehmigung der Bilanz, die Bestellung der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Haftung der Organe. Bei der Aktiengesellschaft ist die ordentliche Hauptversammlung beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte des Gesellschaftskapitals anwesend ist. Es wird im Allgemeinen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.

Die außerordentliche Hauptversammlung entscheidet unter anderem über Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die Ausgabe von Obligationen (nur bei der AG), die Auflösung der Gesellschaft und die Ernennung der Liquidatoren. Für die AG ist grundsätzlich die Zustimmung von mehr als der Hälfte des gesamten Grundkapitals erforderlich.

In einigen Fällen kann der Gesellschaftsvertrag darüber hinausgehende Anwesenheits- und Mehrheitserfordernisse festlegen.

Für gewisse Beschlüsse der Hauptversammlung, insbesondere jene der außerordentlichen, ist ein notarielles Protokoll erforderlich.

Mit der 2004 in Kraft tretenden Gesellschaftsrechtsreform wurden die Bestimmungen betreffend die Generalversammlung der GmbH wesentlich gelockert.

Es wird bei der GmbH nicht mehr zwischen ordentlicher und außerordentlicher Generalversammlung unterschieden. Die Abhaltung einer ordentlichen Generalversammlung einmal jährlich ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH können auch in Form eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden, wenn dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht. Die Abhaltung einer Generalversammlung ist zwingend für folgende Gegenstände vorgeschrieben:

  • Satzungsänderungen;
    • Beschlussfassung zur Durchführung von Geschäften, die grundlegend vom Geschäftsgegenstand abweichen oder die Gesellschafterrechte wesentlich verändern.

    Zur Beschlussfassung durch die Gesellschafter einer GmbH ist grundsätzlich, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, die Zustimmung der Hälfte des gesamten Stammkapitals erforderlich.

    Die Generalversammlung wird grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft abgehalten. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte des Gesellschaftskapitals anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlussfassung über die beiden oben bezeichneten Gegenstände, für welche die Abhaltung einer Generalversammlung zwingend vorgeschrieben ist, bedarf es der Zustimmung der Hälfte des Gesellschaftskapitals.

    4.4. Geschäftsführung und Vertretung

    Die Gesellschaft hat einen Alleingeschäftsführer oder einen Verwaltungsrat (“consiglio di amministrazione”).

    Die Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder werden bei der AG für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren ernannt, können jedoch wieder gewählt werden. Innerhalb der 3-Jahres-Frist können sie jederzeit abberufen werden. Die Gesellschaft ist jedoch dem Geschäftsführer bzw. dem Verwaltungsratsmitglied bei Abberufung ohne wichtigen Grund schadenersatzpflichtig. Es wird jedoch der vorherige Verzicht des Geschäftsführers bzw. des Verwaltungsratsmitglieds auf diesen Schadenersatz anerkannt.

    Bei der GmbH ist die Dauer der Bestellung des Geschäftsführers/Verwaltungsratsmitglieds nicht zeitlich beschränkt. Ein Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglied einer GmbH kann daher z.B. auch bis auf Widerruf bestellt werden.

    Der Gründungsakt oder das Statut der Gesellschaft hat festzulegen, welchem Mitglied des Verwaltungsrates das Vertretungsrecht der Gesellschaft zukommt. In der Regel ist dies der Präsident der Gesellschaft.

    Es können jedoch auch mehrere Geschäftsführer das Vertretungsrecht haben. Beschränkungen des Vertretungsrechts können, wie in Österreich, Dritten gegenüber grundsätzlich nicht eingewendet werden.

    Der Verwaltungsrat kann einen Teil seiner Befugnisse einzelnen Mitgliedern übertragen, wie dies in der Regel im Falle des “amministratore delegato” (Delegierter des Verwaltungsrates) mit der ordentlichen Geschäftsführung geschieht.

    Vorbehaltlich anderer Regelungen im Statut ist für die Beschlüsse des Verwaltungsrats die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Es können Prokuristen ernannt werden, die jedoch von der Gesellschafterversammlung ernannt werden und deren Befugnisse sich im Gegensatz zu Österreich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der ihnen erteilten Vollmacht ergeben.

    Für die AG und für die GmbH, soweit ein Rechnungsprüfungsauschuss („collegio sindacale“) zwingend vorgesehen ist, besteht die Wahl zwischen drei Geschäftsführungsmodellen:

    a. Das klassische Modell: Die Geschäftsführung besteht aus einem Alleingeschäftsführer bzw. einem Verwaltungsrat der jeweils von einem „collegio sindacale“ und einem externen Wirtschaftsprüfer überwacht wird.

    b. Das dualistische Modell: Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführungsrat („consiglio di gestione“, Minimum 2 Personen), der von einer Art Aufsichtsrat („consiglio di sorveglianza“; Minimum 3 Mitglieder, vergleichbar mit dem österreichischen Aufsichtsrat) und einem externen Wirtschaftsprüfer kontrolliert wird.

    c. Das monistische Modell: Die Geschäftsführung besteht aus einem Geschäftsführungsrat (Minimum 2 Mitglieder), der intern ein Kontrollkomitee („comitato di controllo") wählt.

    4.5. Rechnungsprüfungsausschuss (“Collegio Sindacale”)

    Dieses Kontrollorgan ist für alle Aktiengesellschaften und für Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital ab Euro 120.000,-- zwingend vorgeschrieben. Bei geringerem Stammkapital ist die Einrichtung eines „collegio sindacale“ nur dann notwendig, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren zwei der nachfolgenden drei Kriterien vom Unternehmen überschritten werden:
    • eine Bilanzsumme von Euro 3.125.000,--
    • einen Umsatz von Euro 6.250.000,--
    • eine Beschäftigung von 50 Arbeitnehmern.
    Die Aufgaben dieses Kontrollorgans unterscheiden sich zum Teil sehr wesentlich von jenen des Aufsichtsrats in Österreich. Insbesondere kommt dem „collegio sindacale“ in Italien keine Funktion bei der Ernennung von Vorstandsmitgliedern zu.

    Das „collegio sindacale“ besteht aus 3 oder 5 Mitgliedern sowie 2 Ersatzmitgliedern.

    Die Mitglieder des „collegio sindacale“ müssen in ein beim Justizministerium geführtes Register der Wirtschaftsprüfer eingetragen sein. Aufgabe des „collegio sindacale“ ist es zu kontrollieren, ob der Verwaltungsrat bei der Geschäftsführung die Gesetze und den Gesellschaftsvertrag beachtet, ob die Gesellschaftskonten ordnungsgemäß geführt sind, ob die Bilanz aus den Geschäftsbüchern und der Buchhaltung abgeleitet ist und ob die grundsätzlichen Bewertungsvorschriften des Gesetzes für das Gesellschaftsvermögen beachtet werden.

    4.6. Gründungsvorgang und Kosten

    Folgende Schritte sind zur Gründung einer Kapitalgesellschaft in Italien notwendig:

    a) Eröffnung eines Bankkontos bei einer italienischen Bank. Dieses Konto bleibt wie in Österreich nur bis zur Eintragung der Gesellschaft gesperrt.

    b) Überweisung von 25 % des Gesellschaftskapitals auf dieses Konto, worüber die Bank eine Bestätigung ausstellt.

    c) Errichtung des Gründungsaktes und Unterfertigung des Gesellschaftsvertrages beim Notar.

    d) Beantragung einer Steuernummer (“codice fiscale”) für den/die Gesellschafter in Italien, deren Zuteilung Voraussetzung der Registrierung ist.

    e) Beantragung der Registrierung der Gesellschaft im Firmenbuch der zuständigen Handelskammer. Dabei ist die Erbringung des Nachweises der Bezahlung der Verwaltungsgebühr (“tassa di concessione governativa”) sowie der Eintragungsgebühr beim Firmenbuch erforderlich.

    Die bisherige 1%-ige Gesellschaftssteuer, die es in Österreich noch gibt, wurde in Italien abgeschafft. Bei einer GmbH mit einem Stammkapital von Euro 25.000,-- liegen die Kosten der Gründung (Notar, Stempelmarken, Gebühren) bei etwa Euro 6.000,-- .

    © Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwaelte 2010

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