Rechtsordnung
Die Verwaltung der Justiz ist in San Marino aus historischen Gründen Juristen aus dem Ausland anvertraut. Die einzige Ausnahme bilden die Friedensrichter; sie sind ausschließlich für Zivilsachen bis zu einem bestimmten Streitwert zuständig.
Für Zivilsachen. zuständige Richter sind der Commissario della Legge ("Gesetzeskommissar") als erste Instanz, der Giudice delle Appellazioni Civili (Berufungsrichter) und schließlich das Consiglio dei XII, sofern die Urteile der beiden ersten Instanzen nicht übereinstimmen.
Für Strafsachen zuständige Richter sind der Commissario della Legge inquirente (Untersuchungsrichter), der Commissario della Legge decidente Strafrichter in erster Instanz, der Commissario della Legge Giudice dell’esecuzione penale und der Giudice delle Appellazioni per le cause penali (Berufungsrichter).
Die sanmarinesische Rechtsordnung sieht auf strafrechtlichem Gebiet nur zwei Instanzen vor.
Die Interessen des Staates werden in Strafsachen vom sogenannten Procuratore del Fisco vertreten und wahrgenommen.
Die Gesamtheit aller Zivil- und Strafrichter bildet das Consiglio Giudiziario (Justizrat) der ordentlichen Rechtsprechung. Dieser Rat unter dem Vorsitz des Justizministers ist das höchste Selbstverwaltungsorgan der Richterschaft von San Marino.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit untersteht dem Giudice Amministrativo di 1° grado (Verwaltungsrichter erster Instanz); Berufungsinstanz ist der Giudice Amministrativo d'Appello.
Stimmen die Urteile der ersten beiden Instanzen nicht überein, so kann das Consiglio dei XII als letzte Instanz fungieren.
1975 ist in San Marino ein neues Strafgesetzbuch in Kraft getreten, währen auf zivilrechtlichem Gebiet weiterhin das allgemeine Recht sowie die Statuten aus dem 17. Jahrhundert und deren zusätzliche bzw. ändernde Gesetze gelten. Besondere Sorgfalt wurde in den letzten vierzig Jahren auf die Sozialgesetzgebung verwendet.
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