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5. Steuerrecht
5.1. Einleitung

2003 ermächtigte das italienische Parlament die Regierung, eine umfassende Reform des italienischen Steuersystems durchzuführen (Gesetz Nr. 80 vom 7. April 2003). Die Reform umfasst die Besteuerung von Unternehmen und Privatpersonen und zielt darauf ab, das Steuerrecht zu vereinfachen und positive Anreize für in- und ausländische Investitionen zu schaffen.

Seit 2004 gelten für Unternehmen die folgenden Änderungen:

  • Reduktion der Körperschaftssteuer auf ein Niveau von maximal 33%;
  • Steuerfreibetrag für Veräußerungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen an italienischen und ausländischen Unternehmen;
  • Abschaffung des Vollanrechnungsverfahrens für die Ausschüttung von Unternehmensgewinnen, d.h. Körperschaftssteuergutschrift für Dividenden und Einführung einer Steuerbefreiung für 95% der ausgeschütteten Dividenden;
  • Einführung eines Konzernbesteuerungssystems für italienische / ausländische Unternehmen, die zur selben Gruppe gehören, um deren Steuerbasis auf dem Niveau der italienischen Muttergesellschaft zusammenzuführen ;
  • Einführung der sog. "Unterkapitalisierungsregel", wobei ein bestimmtes Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital auf die Vermeidung der Unterkapitalisierung italienischer Unternehmen abzielt.

Zudem ist vorgesehen, eine schrittweise Aufhebung der regionalen/kommunalen Steuern auf Geschäftstätigkeiten einzuleiten, indem zunächst die Arbeitskosten von der Steuerbasis ausgenommen werden.

5.2. Die direkten und indirekten Steuern des italienischen Steuersystems

5.2.1. Direkte Steuern ('Imposte dirette')

5.2.1.1. Persönliche Einkommenssteuer (IRPEF)

Die Einkommenssteuer (IRPEF) wird durch das konsolidierte Steuereinheitsgesetz („Testo Unico delle Imposte sui Redditi – CTC“) geregelt. In Italien ansässige Personen unterliegen mit ihrem weltweiten Einkommen der IRPEF. Nicht in Italien ansässige Personen unterliegen nur mit ihrem in Italien erwirtschafteten Einkommen der IRPEF.

Mit der Steuerreform 2007 wurden ab 2007 folgende Steuersätze eingeführt:

23% bis zu Euro 15.000,00
27% von Euro 15.000,01 bis Euro 28.000,00
38% von Euro 28.000,01 bis Euro 55.000,00
41% von Euro 55.000,01 bis Euro 75.000,00
43% über Euro 75.000,00

5.2.1.2. Körperschaftssteuer (IRES)

Auch die Körperschaftssteuer (IRES) wird durch das konsolidierte Steuereinheitsgesetz („Testo Unico delle Imposte sui Redditi – CTC“) geregelt. In Italien ansässige Unternehmen unterliegen der IRES mit ihrem weltweiten Einkommen. Nicht in Italien ansässige Unternehmen unterliegen nur mit ihrem in Italien erwirtschafteten Einkommen der IRES. Der pauschale Steuersatz für steuerpflichtiges Einkommen wurde ab 2009 auf 27,5% herabgesetzt.

5.2.1.2.1. Besteuerung von ansässigen Unternehmen

Nach den neuen Regeln wurde das Vollanrechungsverfahren abgeschafft und durch die Methode der sogenannten "teilweisen Befreiung" ersetzt, wonach Unternehmensgewinne auf Unternehmensebene vollständig steuerpflichtig und auf Aktionärsebene teilweise von der Einkommenssteuer befreit sind. Außerdem wurden weitere wichtige Maßnahmen eingeführt, wie z.B. die Senkung der Körperschaftssteuer, das System der Steuerbefreiung für Beteiligungen, die Unterkapitalisierungsregel sowie das System der inländischen Steuerkonsolidierung.

Unter ansässigen Unternehmen im steuerrechtlichen Sinn sind einerseits die Gesellschaftsformen der Aktiengesellschaft („società per azioni“ = S.p.A.), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung („società a responsabilità limitata“ = S.r.l.) sowie der Aktien-Kommanditgesellschaften („società in accomandita per azioni“ = S.a.p.a.) zu verstehen.

Andererseits zählen auch Unternehmen, die nach ausländischem Recht entstanden sind, jedoch für die meiste Zeit der Steuerperiode ihren satzungsgemäßen Firmensitz, den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung oder ihre hauptsächliche Geschäftstätigkeit in Italien haben, zu den ansässigen Unternehmen.

Gesellschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, unterliegen nicht der IRES. Solche Gesellschaften, nämlich die Offene Handelsgesellschaft („società in nome collettivo“ = S.n.c. ) bzw. die Kommanditgesellschaft („società in accomandita semplice“ = S.a.s.), werden als transparente Organisationen angesehen. Aus steuerlichen Gründen wird deren Einkommen den Gesellschaftern zugeordnet und ist entsprechend persönlich steuerpflichtig.

Bei der IRES stimmt die Steuerperiode mit dem Wirtschaftsjahr des Unternehmens überein, das per Gesetz oder per Gesellschaftssatzung festgelegt wird. Andernfalls gilt das Kalenderjahr als Steuerperiode.

5.2.1.2.2. Besteuerung nicht-ansässiger Unternehmen mit dauerhafter Niederlassung in Italien

Italien betrachtet Einkünfte, die von nicht in Italien ansässigen Unternehmen durch eine dauerhafte Niederlassung erwirtschaftet wurden, als in Italien entstanden. Als solche unterliegen diese Einkünfte der Körperschaftssteuer (IRES).

Abgesehen von einigen Ausnahmen spiegelt die Definition der dauerhaften Niederlassung des konsolidierten Steuereinheitsgesetzes (CTC) im Wesentlichen die entsprechenden Richtlinien der OECD Modell-Konvention wider. Die Berechnung der gesamten Erträge von nicht-ansässigen Unternehmen mit einer dauerhaften Niederlassung in Italien folgt den gleichen Regeln, die auch für in Italien ansässige Unternehmen gelten. Diese Regeln basieren auch auf den entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnungen, die im Zusammenhang mit dem Management des dauerhaften Betriebs stehen.

Für eine dauerhafte Niederlassung ausländischer Unternehmen übt das konsolidierte Steuereinheitsgesetz jedoch nur begrenzte Anziehungskraft aus.

5.2.1.3. Regionale Steuern auf geschäftliche Aktivitäten (IRAP)

Die regionale Steuer auf Geschäftstätigkeit („Imposta regionale sulle attività produttive“ = IRAP) ist eine lokale Steuer. Sie wird auf den erwirtschafteten Produktionswert einer Steuerperiode angewendet. Der Steuersatz wurde ab 2009 auf 3,9% herabgesetzt (regional bedingt Abweichungen um 1% nach oben und nach unten sind möglich). Nicht in Italien ansässige Unternehmen unterliegen nur mit dem von der dauerhaften Niederlassung erwirtschafteten Produktionswert der IRAP. Der Produktionswert wird nach denselben Regeln berechnet, die auch für in Italien ansässige Unternehmen gelten.

5.2.2. Indirekte Steuern ('Imposte indirette')

5.2.2.1. Mehrwertsteuer

Das italienische Mehrwertsteuersystem entspricht zur Gänze den Mehrwertsteuernormen der EU. Grundsätzlich legt das System fest, dass die Mehrwertsteuer nur vom Endverbraucher getragen wird und dass in den Vorstufen die Mehrwertsteuer von den Zulieferern von Waren und Dienstleistungen einbehalten wird. Mehrwertsteuer wird für alle Waren und Dienstleistungen, die als innerhalb des italienischen Hoheitsgebietes hergestellt gelten, berechnet. Der gewöhnliche Mehrwertsteuersatz (IVA) beträgt 20%.

5.2.2.2. Rechtsgeschäftsgebühren („Imposta di registro“)

Die Rechtsgeschäftsgebühr („Imposta di registro“) ist fällig bei bestimmten Verträgen, wenn sie in Italien abgeschlossen wurden und auch bei im Ausland abgeschlossenen Verträgen, wenn diese die Übertragung oder die Miete/Pacht von Betrieben bzw. Immobilien auf italienischem Hoheitsgebiet betreffen. Die Steuerbasis und die Steuersätze hängen von der Art der Verträge und vom Status der Parteien ab.

Bei der Übertragung von Immobilien werden zudem Grund- und Hypothekensteuern fällig. Diese sind zum Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch fällig. Die Steuerbasis ist dieselbe wie bei der Rechtsgeschäftsgebühr, mit Steuersätzen von jeweils 1% bzw. 2%.

Der Steuersatz der Rechtsgeschäftsgebühr beträgt für die Übertragung von Grundstücken oder Rechten daran grundsätzlich 8%, für die Übertragung von beweglichen Sachen und Betrieben 3%, für die Einbringung von Grundstücken in Unternehmen 8% und für Forderungsabtretungen 0,5%.

Sofern keine Eintragungspflicht besteht, ist für freiwillig registrierte Urkunden ein fixer Steuerbetrag von Euro 168,-- zu entrichten.

Der genannte fixe Steuerbetrag von Euro 168,-- kommt auch zur Anwendung, wenn der entsprechende Rechtsvorgang der Mehrwertsteuer unterliegt.

5.2.2.3. Kommunalsteuer auf Immobilien (ICI)

Jeder Eigentümer von Immobilien innerhalb des italienischen Hoheitsgebietes, ob in Italien ansässig oder nicht, muss jährlich die Kommunalsteuer auf Immobilien entrichten („Imposta comunale sugli Immobili“ = ICI). Die Steuerbasis entspricht der Summe des geschätzten Wertes für die Art und Güte der Immobilie - das sog. vom Katasteramt festgelegte Katastereinkommen - und einem vorgegebenen Multiplikator. Die Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, legt den Steuersatz fest. Dieser beträgt mindestens 0,04% und maximal 0,07% des Immobilienwerts. Für Hauptwohnsitzliegenschaften wurde diese Steuer ab 2008 abgeschafft.

5.2.2.4. Erbschafts- und Schenkungssteuer

Das Gesetz Nr. 286/2006 hat die völlige Abschaffung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer wieder rückgängig gemacht, sodass nunmehr die folgenden Steuersätze gelten:
  • Bei Übertragungen an Ehegatten oder an Verwandte in gerader Linie (Kinder und Eltern) fällt ein Steuersatz in Höhe von 4% an, der jedoch nur von jenem Wert der erhaltenen Schenkung bzw. des erhaltenen Verlassenschaftsanteils berechnet wird, der 1 Million Euro übersteigt.
  • Bei Übertragungen an andere Verwandte bis zum vierten Grad (z.B. Cousin), an verschwägerte Personen in direkter Linie (z.B. Schwiegereltern) und verschwägerte Personen der Seitenlinie bis zum 3. Grad (z.B. der Onkel der Ehegattin) fällt ein Steuersatz in Höhe von 6% ohne Freibetrag an.
  • Bei allen anderen Übertragungen fällt ein Steuersatz von 8% ohne Freibetrag an.
5.2.2.5. Quellensteuer

Es gibt drei wichtige Quellensteuern, die für Zahlungen aus bestimmten Quellen gelten: Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.

5.2.2.5.1 Quellensteuer auf Dividenden

Prinzipiell unterliegen Dividenden aus geringfügigen Beteiligungen an italienischen Unternehmen, die an in Italien ansässige Personen ausgezahlt werden, einer 12,5%igen Quellensteuer. Dividenden aus umfangreichen Beteiligungen an italienischen Unternehmen unterliegen hingegen nicht der Quellensteuer.

Dividenden, die an in Italien ansässige Unternehmen bzw. an ausländische Unternehmen mit dauerhafter Niederlassung in Italien ausgeschüttet werden, unterliegen keiner Quellensteuer.

Dividenden aus umfangreichen oder geringfügigen Beteiligungen an italienischen Unternehmen, die an nicht-ansässige Unternehmen ohne oder ohne dauerhafte Niederlassung in Italien ausgeschüttet werden, unterliegen einer 27%igen Quellensteuer. Die Quellensteuer reduziert sich auf 12,5% für Dividenden auf Sparbriefe.

Geringere Sätze sind möglich, wenn Italien mit dem entsprechenden Heimatland des Empfängers ein Steuerabkommen geschlossen hat.

Gemäß der EU-Richtlinie zu Mutter-Tochtergesellschaften ist die Quellensteuer nicht fällig bei Dividenden, die von in Italien ansässigen Unternehmen an deren EU-Mutterunternehmen ausgeschüttet werden. Der Steuervorteil kommt nur zum Tragen, wenn die Beteiligung des Mutterunternehmens an der italienischen Tochtergesellschaft seit mindestens 12 Monaten besteht und mehr als 25% beträgt.

5.2.2.5.2. Quellensteuer auf Zinseinkünfte

Prinzipiell unterliegen Zinsen aus Bankguthaben und Depots sowie aus bestimmten Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren einer Quellensteuer von 27% bzw. 12,5%. Diese Zinssteuern werden normalerweise als Vorauszahlung der Einkommenssteuer entrichtet. So wird der Bruttozinsertrag in die Steuerbasis der Betroffenen aufgenommen und die Quellensteuer vom Einkommensteuerbetrag abgezogen.

Wenn in Italien nicht-ansässige Personen Zinsen auf Bankguthaben oder Depots durch eine dauerhafte italienische Niederlassung erhalten, ist keine Quellensteuer fällig.

Zinsen und andere Gewinne aus bestimmten Staatsanleihen, Anleihen von Banken oder von börsennotierten Unternehmen in Italien unterliegen einer 12,5%igen Abgeltungssteuer.

Wenn in Italien ansässige Unternehmen Zinsen auf derartige Schuldverschreibungen erhalten, wird keine Abgeltungssteuer fällig. Wenn Einwohner aus Ländern der sog. „Weißen Liste“, d.h. aus Ländern, die in ausreichendem Informationsaustausch mit den italienischen Steuerbehörden stehen, solche Zinsen nicht durch eine dauerhafte italienische Niederlassung erhalten, wird keine Abgeltungssteuer fällig.

Generell unterliegen die von Ansässigen eingenommenen Zinsen aus Anleihen, wenn sie keine Unternehmen sind, einer 12,5%igen Quellensteuer. Wenn Nicht-Ansässige Zinsen auf Anleihen erhalten, jedoch nicht durch eine dauerhafte italienische Niederlassung, fällt Quellensteuer an. Der Steuersatz der Quellensteuer liegt bei 27% für Begünstigte aus Ländern der sog. „Schwarzen Liste“, d.h. aus Ländern, die privilegierte Steuersysteme haben.

Der Steuersatz der Quellensteuer kann reduziert werden, wenn es sich um einen Staat handelt, mit dem Italien ein Steuerabkommen geschlossen hat.

Italien hat bereits mit der Gesetzgebung zur vollständigen Umsetzung der Bestimmungen über die Besteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren begonnen. Diese enthält die Abschaffung von Quellensteuern auf bestimmte Zinszahlungen zwischen Unternehmen, die in EU-Mitgliedstaaten ansässig sind.

5.2.2.5.3. Quellensteuer auf Lizenzgebühren

Lizenzgebühren, die an in Italien ansässige Unternehmen bzw. an dauerhafte Niederlassungen nicht-ansässiger Unternehmen gezahlt werden, unterliegen keiner Quellensteuer.

Generell unterliegen Lizenzzahlungen an nicht in Italien Ansässige einer 30%igen Quellensteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Steuerbasis aber auf 25% reduziert werden.

Der Steuersatz der Quellensteuer, falls fällig, kann reduziert werden, wenn Italien mit dem entsprechenden Heimatland ein Steuerabkommen vereinbart hat.

© Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwaelte 2010

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