Was bleibt vom Bankgeheimnis in Österreich? |
Was bleibt vom Bankgeheimnis in Österreich?Das Bankgeheimnis wurde zuletzt politisch heftig auf internationaler Ebene diskutiert und angegriffen. Werfen wir also einen Blick auf die jüngsten rechtlichen Auswirkungen in Österreich, wo das Bankgeheimnis traditionell ein wichtigen Stellenwert hat, das sogar Verfassungsrang genießt.
Österreich gehörte bisher gemeinsam mit der Schweiz und Luxemburg zu den Ländern mit dem größten Schutz des Bankgeheimnisses in Europa. Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses war bisher nur gegenüber Finanzstrafbehörden bei eingeleiteten Strafverfahren möglich, was nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes einen verfahrenseinleitenden Bescheid der Finanzbehörde zur Verständigung über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens voraussetzt. Ohne eine derartige formelle Einleitung eines Finanzstrafverfahrens sowie in Abgabenverfahren war die Offenlegung von Bankinformationen hingegen unzulässig. Dieser Schutz des Bankgeheimnisses galt auch bei Anfragen ausländischer Finanzbehörden.
Seit Inkrafttreten des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes am 09.09.2009 beginnt sich die rechtliche Situation bei Anfragen ausländischer Finanzstrafbehörden zu verändern. Bei ausländischen Amtshilfe-Ersuchen sind nunmehr Informationen, die unter das Bankgeheimnis fallen, zu beschaffen und zu erteilen. Voraussetzung ist, dass das anwendbare Gemeinschaftsrecht, ein Doppelbesteuerungsabkommen oder andere völkerrechtliche Verträge eine Amtshilfe-Bestimmung enthalten, die eine Berufung auf das Bankgeheimnis verbieten.
Österreich hat auf internationalen Druck den gegen Artikel 26 Abs. 5 OECD-Musterabkommen gerichteten Bankgeheimnisvorbehalt ebenso wie die Schweiz und Luxemburg zurückgezogen und sich zur Erfüllung der OECD-Standards verpflichtet.
In weiterer Folge hat Österreich die Doppelbesteuerungsabkommen mit Bahrain, Belgien, Dänemark, Großbritannien, Luxemburg, Mexiko, Niederlanden, Norwegen, San Marino, Schweiz und Singapur entsprechend angepasst, die bisher noch nicht in Kraft getreten sind. Nach den Informationen des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen soll noch dieses Jahr auch eine entsprechende Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich erfolgen, die ebenfalls 2011 in Kraft treten soll.
Mit Inkrafttreten der Änderung der Doppelbesteuerungsabkommen besteht im Fall eines ausländischen Amtshilfe-Ersuchens nunmehr für das österreichische Kreditinstitut die Verpflichtung zur Information, wobei die Durchbrechung des Bankgeheimnisses keinen strafrechtlichen Tatverdacht voraussetzt, sondern ausreichend sein wird, dass das Amtshilfe-Verfahren der Feststellung des Steueranspruchs des ausländischen ersuchenden Staates dient. Das Ersuchen ist an das österreichische Bundesministerium für Finanzen in Wien zu richten.
Vor Bekanntgabe der geforderten Bankinformationen ist allerdings in einem ersten Schritt die über das Konto verfügungsberechtigte Person vom Amtshilfe-Ersuchen in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Recht, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides zu stellen, in dem die Durchbrechung des Bankgeheimnisses festgestellt wird. Gegen diesen Bescheid kann unmittelbar Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden, wobei diese mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden werden kann. Erst wenn feststeht, dass der Eingriff in das Bankgeheimnis rechtlich zulässig ist, ist die zuständige Behörde berechtigt, die Informationen von der Bank einzufordern.
Die Durchführung der Amtshilfe-Verfahren auf Grund der geänderten Doppelbesteuerungsabkommen wird im Einzelnen mehrere Fragen aufwerfen. Insbesondere wird es die Frage betreffen, wie bestimmt ein Auskunftsersuchen zu sein hat, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen. Die verlangte Information muss „voraussichtlich erheblich“ für die Durchführung des Abkommens oder die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts des ersuchenden Staates sein. Weiters muss es Transaktionen oder Hinweise auf Transaktionen im ersuchenden Staat geben. Reine „fishing expeditions“, also Erkundungsersuchen ohne konkrete Hinweise, sind daher nicht erlaubt. Rein österreichische Sachverhalte sind nicht erfasst. Das im Verfassungsrang stehende Bankgeheimnis bleibt daher für Inländer unangetastet. Wir können gespannt sein, welche Antworten die Praxis der Banken, aber vor allem durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs gegeben werden.
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