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Markenrecht: Widerspruchsverfahren
Einführung eines Widerspruchsverfahrens im österreichischen Markenrecht ab 01.07.2010

Im österreichischen Markenrecht erfolgte die Bedachtnahme auf ältere Rechte bislang bloß durch die im Rahmen des Anmeldeverfahrens durchzuführende Ähnlichkeitsprüfung, welche der Ermittlung älterer gleicher oder ähnlicher Marken in denselben Klassen dient. Die Existenz von gleichen oder ähnlichen Marken stellt jedoch kein Hindernis für die Registrierung einer neuen Marke dar. Nachdem eine amtswegige Zurückweisung aus dem Grunde der Kollision mit einem älteren Recht im Markenschutzgesetz (MarkSchG) nicht vorgesehen ist, konnte der Inhaber eines älteren Rechts daher bislang nur die Registrierung abwarten und danach einen Löschungsantrag stellen.

Zur Verbesserung des Schutzes älterer registrierter Marken wird nun durch Bundesgesetzblatt I Nr. 126/2009 nach internationalem Vorbild ein Widerspruchsverfahren eingeführt, das am 01.07.2010 in Kraft tritt. Nunmehr kann bei Marken, deren Veröffentlichung ab dem 01.07.2010 erfolgt ist, innerhalb von drei Monaten gegen ihre Registrierung Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beginnt bei nationalen Marken mit dem Tag der Veröffentlichung der Registrierung im Österreichischen Markenanzeiger, bei internationalen Marken mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Gazette (Veröffentlichungsblatt der WIPO) mit der Veröffentlichung der Marke erschienen ist. Wird daher beispielsweise die Registrierung einer internationalen Marke am 17.08.2010 in der Gazette veröffentlicht, so beginnt die Widerspruchsfrist am 01.09.2010 und endet am 01.12.2010.

Der Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. Gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist gibt es keine Wiedereinsetzungsmöglichkeit. Für den Einspruch ist eine Widerspruchsgebühr in Höhe von EUR 150,00 zu entrichten. Wird die für den Widerspruch zu zahlende Gebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht eingebracht. Die Verfahrenskosten sind von den Parteien ungeachtet des Verfahrensausganges selbst zu tragen.

Der Widerspruch ist zu begründen. Als Widerspruchsgründe kommen verwechslungsfähige ältere Vorregistrierungen oder Voranmeldungen im Sinne des § 30 Abs 1 MarkSchG in Betracht. Auf nicht registrierte Kennzeichen oder bekannte Marken im Sinne des § 30 Abs 2 MarkSchG kann hingegen ein Widerspruch nicht gestützt werden.

Nach Ablauf der Widerspruchsfirst wird der Markenanmelder über alle fristgerecht eingelangten Widersprüche in Kenntnis gesetzt, wobei ihm zur Erstattung einer schriftlichen Äußerung eine angemessene Frist einzuräumen ist. Erstattet der Anmelder innerhalb der gesetzten Frist keine Gegenschrift, führt dies zur Stattgebung des Widerspruchs und daher zur Löschung der registrierten Marke. Ansonsten trifft nach fristgerechter Äußerung des Anmelders das zuständige rechtskundige Einzelmitglied – eine eigene Widerspruchsabteilung ist nicht vorgesehen – alle Verfügungen, die das weitere Verfahren hinsichtlich eines notwendigen Schriftwechsels, der Herbeischaffung der Beweismittel sowie der Beweisaufnahme betreffen. In Einzelfällen kann es auch eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Beschlussfassung erfolgt unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials.

Die Beschlüsse der Rechtsabteilung können durch Beschwerde bei der Rechtsmittelabteilung angefochten werden. Der Partei, die sich durch die Entscheidung der Rechtsmittelabteilung beschwert erachtet, steht ab dem 01.01.2010 die Beschwerde nicht mehr an den Verwaltungsgerichtshof, sondern an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Diese Beschwerde ist binnen zwei Monaten einzubringen.

Nach dem ungenützten Verstreichen der Widerspruchsfirst hat der Inhaber eines älteren Rechts wie bisher die Markenregistrierung abzuwarten, um danach einen Löschungsantrag zu stellen.

Ansprechpartner für Fragen zu diesem Thema:

Dr. Christoph Petsch
Petsch Frosch Klein Arturo Rechtsanwälte
cp@pfka.eu

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